20140820CEST192300+0100 Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Angehörigen

Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 Prozent ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei aktuellen Verfahren mit Fragen zur Abgeltungsteuer beschäftigt, wenn Angehörige sich Darlehn gewähren. Im ersten Verfahren (Urteil vom 29.04.2014, Az. VIII R 9/13) gewährten die verheirateten Kläger ihrem Sohn und ihren Enkeln, im zweiten Verfahren (Az. VIII R 44/13) gewährte der Kläger seiner Ehefrau und seinen Kindern fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien. Im dritten Streitfall (Az. VIII R 35/13) stundete die Klägerin ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen.

Finanzamt lehnt Pauschalversteuerung ab

Die jeweiligen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz von pauschal 25 Prozent sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ seien. Die jeweiligen Finanzgerichte hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen abgewiesen.

Bloße Familienzugehörigkeit genügt nicht

Der BFH hat entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden. Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind, bestätigten die Richter. Der gesetzliche Tatbestand sei nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, oder wenn ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach sei ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 20.08.2014

Quelle: STB Web.