20140826CEST151629+0100 Arzneimittel: Kein Abschlag für 2009

Das Sozialgericht Aachen hat am 19.08.2014 in acht Verfahren die Klagen mehrerer Apotheker gegen gesetzliche Krankenkassen auf Nachzahlung einer weiteren Vergütung für im Jahre 2009 abgegebene Arzneimittel abgewiesen.

Mehrere selbstständige Apotheker hatten gegen drei gesetzliche Krankenkassen geklagt. Laut Sozialgesetz müssen Apotheker den Krankenkassen einen Rabatt auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewähren. Dafür müssen die Krankenkassen allerdings die Rechnung innerhalb von zehn Tagen begleichen. Im Jahr 2009 konnten 2,30 Euro pro Medikament abgezogen werden, wobei dieser Rabatt neu verhandelt werden sollte. Da Krankenkassen und Apotheker sich nicht einigten, entschied die Schiedsstelle Ende 2009, dass der Rabatt rückwirkend 1,75 Euro betragen sollte.

Kassen zahlten nicht pünktlich

Die Apotheken stellten den Krankenkassen die zu viel einbehaltenen Beträge daraufhin in Rechnung, doch diese hielten sich nicht an die Zehn-Tages-Frist. Die klagenden Apotheker meinten, die Krankenkassen hätten ihren Anspruch auf den Rabatt damit verloren und forderten den gesamten Apothekenabschlag für 2009 zurück. Die Nachforderung allein in den acht verhandelten Fällen belief sich für 72.111 Packungen auf 126.194,25 Euro.

Kein Erfolg vor Gericht

Das Sozialgericht Aachen wiedersprach den Apothekern in den Urteilen vom 19.08.2014 (Az. S 13 KR 385/13, S 13 KR 389/13 u.a.). Logische Konsequenz der Schiedsstellenentscheidung, den Apothekenrabatt rückwirkend für 2009 auf 1,75 Euro je Packung festzusetzen, war, dass der Apothekenrabatt von den Apothekern eigentlich überhaupt nicht hätte gewährt werden müssen, weil die Krankenkassen seinerzeit die Rechnungen nun doch nicht vollständig innerhalb der Zehn-Tages-Frist beglichen hatten. Es hätte dazu auch keiner Nachtragsrechnungen der Apotheker bedurft. Ein solches Ergebnis hätte aber die Schiedsstellenentscheidung nicht nur ins Leere laufen gelassen, sondern ad absurdum geführt. Dieses Ergebnis sei auch weder vom Gesetzgeber, noch von den Apothekern und Krankenkassen noch von der Schiedsstellen mit ihrer Entscheidung gewollt und beabsichtigt.

Zehn-Tages-Frist gilt nur bei standardisierten Abrechnungen

Würde jedwede Abrechnungskorrektur der Anwendung der Zehn-Tages-Frist unterfallen, bestünde eine unausgewogene Risikoverteilung, so die Richter. Die Krankenkassen hatten deshalb die Nachforderung nicht binnen zehn Tagen nach Eingang der Sammelrechnung zu begleichen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht jeweils die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.

(SG Aachen / STB Web)

Artikel vom: 26.08.2014

Quelle: STB Web.