20140820CEST192300+0100 Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Für Kapitalerträge, die ein zu mindestens 10 Prozent beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt, kann der Abgeltungsteuersatz nicht angewendet werden.

Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH gewährte dieser ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent sei nicht anzuwenden, weil der Mann zu mehr als 10 Prozent an der GmbH beteiligt war.

BFH sieht keinen Verstoß gegen die Grundrechte

Der BFH bestätigte mit Urteil vom 29.04.2014 (Az. VIII R 23/13), dass der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierungen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Ungleichbehandlung des Gesellschafters im Vergleich zu anderen, durch den Abgeltungsteuersatz begünstigten Steuerpflichtigen finde ihre Rechtfertigung darin, dass bei der Finanzierung einer im Inland ansässigen GmbH keine Gefahr bestehe, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert werde. Da durch die Einführung des Abgeltungsteuersatzes gerade solche Verlagerungen verhindert werden sollten, würde durch eine Privilegierung der (inländischen) Gesellschafterfremdfinanzierung das gesetzgeberische Ziel verfehlt. Die Anwendung des allgemeinen (höheren) Steuertarifs führe nicht zu einer Ungleichheit, sondern stelle im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit eine größere Gleichheit her.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 20.08.2014

Quelle: STB Web.