20140407CEST195800+0100 Kosten eines Zivilverfahrens doch nicht abzugsfähig?
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Urteil ausdrücklich nicht der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und eines Großteils der Finanzgerichte angeschlossen und eine Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten verneint.
In einem neuen Streitfall hatte das Finanzgericht Düsseldorf über die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten auf der Grundlage der zwischenzeitlich überholten Gesetzeslage zu entscheiden. Die Klägerin war testamentarisch als Alleinerbin ihrer Mutter eingesetzt worden. Da ihr Bruder die Rechtmäßigkeit des Testaments anzweifelte, kam es zu einem Zivilrechtsstreit, in dem die Klägerin letztlich obsiegte. In diesem Zusammenhang fielen im Jahr 2010 Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von rund 7.500 Euro an, die nicht erstattet wurden. Den unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geltend gemachten Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung lehnte das Finanzamt ab.
Eine existenzielle Belastung erkannten die Richter nicht
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 11.02.2014 (Az. 13 K 3724/12 E) ab. Der entscheidende 13. Senat schloss sich damit ausdrücklich nicht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und eines Großteils der Finanzgerichte – auch anderer Senate des Finanzgerichts Düsseldorf – an. Der BFH lasse nämlich die dem Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung immanente Beschränkung auf den existenziell notwendigen Lebensbedarf außer Acht, so die Richter. Nach ihrer Auffassung könnten allenfalls solche Prozessaufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die durch ein Gerichtsverfahren betreffend existenzielle Fragen veranlasst seien. Zudem habe die Klägerin die Aufwendungen investiert, um einen Gegenwert – die Erbschaft – zu erlangen. Daher stehe dem Abzug auch die fehlende Belastung entgegen.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 07.04.2014
Quelle: STB Web.