20140404CEST201739+0100 Kindergeld: Strengere Anforderungen bei der Ausbildungswilligkeit

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellt in einem aktuellen Urteil strenge Anforderungen an die Gewährung von Kindergeld für volljährige Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen.

Die Gewährung von Kindergeld setzt nach dem Einkommensteuergesetz die prinzipielle Ausbildungswilligkeit des Kindes voraus. Ist das Kind nicht bei der Agentur für Arbeit registriert, wird es nach dem aktuellen Urteil nur noch dann als ausbildungswillig angesehen, wenn es sich selbst sehr intensiv um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Eine Bewerbung pro Monat genügt nicht

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erklärt im Urteil vom 03.12.2013 (Az. 6 K 6346/10), dass es nicht genüge, wenn sich das Kind in einem Zeitraum von vier Jahren durchschnittlich allenfalls ein Mal im Monat bewirbt. Dies gelte erst recht, wenn das Kind nur einen einfachen Schulabschluss (Hauptschule) hat. Mit diesem Urteil tritt das Gericht der bisherigen Handhabung seitens der Kindergeldkassen entgegen, die solche Bemühungen im Einzelfall durchaus als ausreichend angesehen hatten.

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom: 04.04.2014

Quelle: STB Web.