20140409CEST180618+0100 Ein Treppenlift als zwangsläufige Aufwendung?

Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift ist nicht durch ein amtsärztliches Gutachten, sondern durch Prüfung des Einzelfalls nachzuweisen.

Hat ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere Aufwendungen zu tragen als der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Steuerpflichtigen, so sind dies außergewöhnliche Belastungen, die steuermindernd geltend gemacht werden könne. Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch Krankheitskosten. Die Frage ist jedoch, wann diese tatsächlich zwangsläufig sind. In einem aktuellen Fall ließ der Kläger wegen seiner Gehbehinderung einen Treppenlift im eigenen Haus einbauen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen von ca. 18.000 Euro erkannte das Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastung an mit der Begründung, dass der Kläger kein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt hatte.

Ein Attest ist nicht notwendig

Der BFH sieht dies anders (Urteil vom 06.02.2014, Az. VI R 61/12). Die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels seien nicht formalisiert nachzuweisen. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit für die Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen, beispielsweise durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 09.04.2014

Quelle: STB Web.