20140219CET152126+0100 Zur Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Auflage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit den Folgen befasst, die sich für die Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit vorbehält.
Grundsätzlich ist bei der Bemessung der Schenkungsteuer der Wert des Wohnrechts vom gesondert festgestellten Grundstückswert abzuziehen. Insoweit vermindert sich die festzusetzende Schenkungsteuer. Der Wert des Wohnrechts hängt dabei vom Jahreswert des Wohnrechts und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers ab. Der Jahreswert des Wohnrechts wiederum wird gesetzlich begrenzt auf höchstens den Betrag, der sich ergibt, wenn man den Grundstückswert durch 18,6 teilt.
Grunderwerbsteuer spielt Sonderrolle
Diese gesetzliche Begrenzung auf einen Höchstbetrag gilt nach der Entscheidung des BFH (Urteil vom 20.11.2013, Az. II R 38/12) allerdings nicht bei der Berechnung des Werts des Wohnrechts für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Dies hat zur Konsequenz, dass der Wert des Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer höher sein kann als der Wert, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde. Konkret betroffen von dem Urteil sind Grundstücksschenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen. In diesen Fällen unterliegt der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer. Nicht betroffen sind dagegen Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder). Für diese Fälle ist für das vorbehaltene Wohnrecht keine Grunderwerbsteuer zu entrichten. Ob der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer unterliegt, hängt also davon ab, in welchem rechtlichen Verhältnis Schenker und Beschenkter zueinander stehen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 19.02.2014
Quelle: STB Web.