20140220CET220717+0100 Neue Apotheken: Demografische Kriterien verstoßen gegen Niederlassungsfreiheit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen Kriterien nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sind, weil sie keine Ausnahmen zur Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten zulassen.

In Österreich ist für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke eine Konzession erforderlich, die nur erteilt wird, wenn ein „Bedarf“ besteht. An einem Bedarf fehlt es, wenn die Neuerrichtung bewirkt, dass die Zahl der Kunden einer bestehenden öffentlichen Apotheke unter eine bestimmte Grenze sinkt. Konkret besteht ein Bedarf dann nicht, wenn die Zahl der von der bestehenden Apotheke „weiterhin zu versorgenden Personen“ unter 5.500 sinkt. Erreicht die Einwohnerzahl diese Grenze nicht, sind allerdings die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs im Versorgungsgebiet der bestehenden Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen.

EuGH findet klare Worte

Der Antrag einer Frau, die eine öffentliche Apotheke errichten wollte, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass im Gebiet dieser Gemeinde kein Bedarf bestehe. Mit seinem Urteil vom 13.02.2014 (Az. C-367/12) entschied der EuGH, dass die Niederlassungsfreiheit der Regelung entgegensteht, die es den zuständigen Behörden nicht erlaubt, örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen und damit von der starren Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ abzuweichen. Der Gerichtshof stellte fest, dass die fragliche Regelung, obwohl der Rechtsstreit keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweise, unter die Niederlassungsfreiheit fallen kann, weil nicht ausgeschlossen ist, dass sie auch auf Angehörige der anderen Mitgliedstaaten Anwendung findet, die sich in Österreich niederlassen wollen, um dort eine Apotheke zu betreiben.

(EuGH / STB Web)

Artikel vom: 20.02.2014

Quelle: STB Web.