Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen zu Gebäudebestandteilen auseinanderzusetzen (Az. 10 K 2800/20 G).
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Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen zu Gebäudebestandteilen auseinanderzusetzen (Az. 10 K 2800/20 G).
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