Der BFH nahm u. a. dazu Stellung, ob entgeltliche Reinigungsleistungen an die Gesellschafterin einer GmbH im Sinne der Gewerbesteuer schädliche eigenständige Nebentätigkeiten oder die unschädliche ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes darstellen (Az. III R 49/20).

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