Der BGH musste sich mit der bislang kaum diskutierten Frage befassen, ob ein beratender Rechtsanwalt die beiden Geschäftsführer eines insolvenzgefährdeten Unternehmens vor ihrer drohenden persönlichen Haftung hätte warnen müssen und ob er aufgrund seiner Untätigkeit für die daraus entstandenen Kosten haftet (Az. IX ZR 56/22). Darauf weist die BRAK hin.

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