20180821CEST214655+0100 Finanzgericht zur Ehe f�r Alle: Splittingtarif r�ckwirkend anwendbar

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat der Klage eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares stattgegeben, das die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begehrte, und zwar r�ckwirkend ab dem Jahr 2001. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Kl�ger hatten am 1. August 2001 eine Lebenspartnerschaft begr�ndet, die sie nach Inkrafttreten des Ehe�ffnungsgesetzes (Ehe�ffnungsG) im November 2017 in eine Ehe umwandelten. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Tag der Begr�ndung der Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung in eine Ehe f�r die Rechte und Pflichten der Partner ma�geblich. Weil die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif in vielen F�llen zu einer Verringerung der Steuerlast f�hrt, beantragten die Kl�ger, die f�r Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachtr�glich f�r alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001. Weil beide Partner bis in das Jahr 2012 bereits mit bestandskr�ftigen Bescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden waren, lehnte das Finanzamt die – r�ckwirkende – Zusammenveranlagung ab.

Rechte und Pflichten ab dem Tag der Begr�ndung der Lebenspartnerschaft

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat der Klage mit Urteil vom 31. Juli 2018 (Az. 1 K 92/18) stattgegeben. Das Ehe�ffnungsgesetz bestimme in Art. 3 Abs. 2, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe f�r die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begr�ndung der Lebenspartnerschaft ma�gebend sei. Nach der Umwandlung seien die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begr�ndung der Lebenspartnerschaft geheiratet h�tten.

Ehe�ffnungsgesetz r�ckwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung

Das Ehe�ffnungsgesetz sei ein au�ersteuerliches Gesetz und damit grunds�tzlich geeignet, ein r�ckwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darzustellen, das eine Änderung der bestandskr�ftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertige. Diese R�ckwirkung sei direkt aus Art. 3 Abs. 2 Ehe�ffnungsG herzuleiten. Die Bestandskraft sei kein derart tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskr�ftiger Bescheide infolge einer Gesetzes�nderung in jedem Fall einer ausdr�cklichen gesetzlichen Anordnung der R�ckwirkung bed�rfe.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Hamburg / STB Web)

Artikel vom: 21.08.2018

Quelle: STB Web.