20180820CEST201140+0100 Zum Werbungskostenabzug f�r ein Homeoffice bei Vermietung an den Arbeitgeber

Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber f�r dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Im Sachverhalt hat der Kl�ger seinem Arbeitgeber eine rund 50 qm gro�e Einliegerwohnung in einem im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus als Homeoffice vermietet. Von diesen R�umlichkeiten mit B�ro, Besprechungsraum, K�che und Bad/WC aus betreibt der Kl�ger seine T�tigkeit als Vertriebsleiter f�r den Arbeitgeber. Der Mietvertrag ist zeitlich an den Arbeitsvertrag und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die T�tigkeit in anderen B�ror�umen zu betreiben.

Badrenovierung in H�he von �ber 25.000 Euro

Streitig war nun die Anerkennung von Kosten einer behindertengerechten Badrenovierung in H�he von �ber 25.000 EUR. Das Finanzamt ordnete das Badezimmer dem privaten Bereich zu und ber�cksichtigte die Renovierungsaufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Eink�nften aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass die Anmietung eines vollst�ndigen behindertengerechten Badezimmers nicht von den Arbeitgeberinteressen gedeckt sei und erkannte die Werbungskosten nur teilweise an.

Wohnung versus Gewerbeimmobilie

Dabei – so der BFH in seinem Urteil vom 17. April 2018 (Az. IX R 9/17) – hat das Finanzgericht jedoch nicht erkannt, dass es sich bei den vermieteten R�umlichkeiten um eine Gewerbeimmobilie handelt und die Eink�nfteerzielungsabsicht der Kl�ger daher zun�chst durch eine objektbezogene Überschussprognose �berpr�ft werden muss.

Zwar ist nach dem Einkommensteuergesetz bei einer auf Dauer angelegten Vermietungst�tigkeit generell davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmen�berschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich �ber l�ngere Zeitr�ume Werbungskosten�bersch�sse ergeben. Dies gilt jedoch nur f�r die Vermietung von Wohnungen, nicht indes f�r die Vermietung von Gewerbeimmobilien. Hier ist die Eink�nfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose festzustellen.

Überschusserzielungsabsicht muss belegt werden

Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH damit erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt und widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung. Vermietet der Steuerpflichtige also eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber f�r dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten somit nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt. Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zur�ck, das im zweiten Rechtsgang die Eink�nfteerzielungsabsicht zu beurteilen hat.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 20.08.2018

Quelle: STB Web.