20180716CEST154611+0100 MRT-Leistungen bleiben Radiologen vorbehalten

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen mit Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden“ nicht zur Entscheidung angenommen.

Ein Facharzt f�r Innere Medizin hatte nach einer Zusatzweiterbildung („MRT – fachgebunden -“) bei der kassen�rztlichen Vereinigung Berlin die Abrechnungsgenehmigung f�r MRT-Leistungen beantragt. Vergebens, denn diese sei den entsprechenden Fach�rzten vorbehalten, so die Begr�ndung. Dadurch sah der Arzt die Verfassung verletzt und wandte sich unter Berufung auf den Gleichheitssatz an das Bundesverfassungsgericht. Auch hier blieb er allerdings erfolglos.

Denn die obersten Richter sahen den Beschwerdef�hrer nicht in seinem Grundrecht verletzt. Vielmehr seien die der Entscheidung der Kassen�rztlichen Vereinigung zugrunde liegenden Qualit�tssicherungsvereinbarungen nicht zu beanstanden. Der Artikel drei des Grundgesetzes gebiete zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, lie�e aber – gerechtfertigte – Differenzierungen zu.

Eine Ungleichbehandlung von Radiologen und Nicht-Radiologen lie�e sich unabh�ngig von deren jeweiligen individuellen Fachkenntnissen allein auf das Gebot der „Sicherung der Wirtschaftlichkeit“ laut SGB V st�tzen. Damit habe der Gesetzgeber die Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen bewusst Radiologen vorbehalten. Es sei ihm darum gegangen, den Anreiz f�r Fach�rzte mit Zusatzweiterbildung zu unterbinden, sich selbst Patienten f�r die eigene Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen zu �berweisen. Nur durch die Trennung von Diagnose und Therapie k�nnten wirtschaftliche Fehlanreize wirksam vermieden werden.

(BVerfG / STB Web)

Artikel vom: 16.07.2018

Quelle: STB Web.