20180712CEST193828+0100 BGH regelt digitales Erbe

Ein Vertrag �ber ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt so entschieden und erkl�rt, es bestehe kein Grund daf�r, digitale Inhalte anders zu behandeln als analoge Dokumente wie Tageb�cher und pers�nliche Briefe.

Der Vertrag �ber ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grunds�tzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des urspr�nglichen Kontoberechtigten �ber. Diese haben einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschlie�lich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte, entschied der BGH mit Urteil vom 12. Juli 2018 (Az. III ZR 183/17).

Geklagt hatte die Mutter einer mit 15 Jahren verstorbenen Jugendlichen. Die Tochter hatte sich 2011 im Alter von 14 Jahren mit Einverst�ndnis der Eltern bei dem sozialen Netzwerk registriert. Nach ihrem Unfalltod hatte sich die Mutter vergeblich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einloggen wollen. Dieses war inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden, in dem auch mit den Nutzerdaten kein Zugriff mehr m�glich ist, obwohl die Inhalte des Kontos weiter bestehen bleiben.

Erben haben einen Anspruch auf Zugang

Das ist nicht rechtens, wie der BGH entschied: Die Erben haben einen Anspruch, Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu bekommen. Dies ergebe sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und dem sozialen Netzwerk, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben �bergegangen sei, so die Richter. Dessen Vererblichkeit sei nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthielten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand seien bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten �berdies einer Inhaltskontrolle nach � 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und w�ren daher unwirksam.

Eine Differenzierung des Kontozugangs nach verm�genswerten und h�chstpers�nlichen Inhalten scheide aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gingen auch Rechtspositionen mit h�chstpers�nlichen Inhalten auf die Erben �ber. So werden analoge Dokumente wie Tageb�cher und pers�nliche Briefe vererbt. Es bestehe aus erbrechtlicher Sicht kein Grund daf�r, digitale Inhalte anders zu behandeln, so das Gericht.

(BGH / STB Web)

Artikel vom: 12.07.2018

Quelle: STB Web.