20180711CEST125617+0100 Kein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach tats�chlicher Nutzungsdauer

Wer die degressive Geb�ude-AfA in Anspruch genommen hat, kann nicht nachtr�glich zur AfA nach der tats�chlichen Nutzungsdauer �bergehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Bei der degressiven AfA handelt es sich um die Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach fallenden Staffels�tzen. Im Streitfall beliefen sich diese bei Geb�uden in den ersten acht Jahren auf jeweils 5 Prozent, in den darauf folgenden sechs Jahren auf jeweils 2,5 Prozent und in den darauf folgenden 36 Jahren auf jeweils 1,25 Prozent. Die degressive AfA f�hrt zu einer Steuerstundung durch Vorverlagerung von AfA. Daher w�re es f�r die Steuerpflichtigen vorteilhaft, zun�chst die degressive AfA in Anspruch zu nehmen und sp�ter auf die lineare AfA von z.B. 3 Prozent f�r Geb�ude �berzugehen, die zu einem Betriebsverm�gen geh�ren und nicht Wohnzwecken dienen. Einen derartigen Wechsel hatte der BFH allerdings bereits in der Vergangenheit ausgeschlossen.

Kombination von degressiver AfA und AfA nach der tats�chlichen Nutzungsdauer?

Offen war bislang demgegen�ber, ob ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tats�chlichen Nutzungsdauer m�glich ist. Bei Geb�uden mit einer tats�chlichen Nutzungsdauer von weniger als 50 Jahren kann die AfA entsprechend dieser verk�rzten Nutzungsdauer vorgenommen werden. Dies machte die Kl�gerin in dem vom BFH jetzt entschiedenen Streitfall geltend. Sie vermietete ein 1994 bebautes Grundst�ck an ihren Ehemann zum Betrieb eines Autohauses. Bei ihren Eink�nften aus Vermietung und Verpachtung nahm sie die degressive AfA in Anspruch. Nach Ablauf der ersten 14 Jahre, im Jahr 2009, errichtete die Kl�gerin auf dem Grundst�ck u.a. einen Anbau und machte im Übrigen geltend, die Nutzungsdauer s�mtlicher Geb�ude betrage nur noch 10 Jahre. Sie begehrte nunmehr eine AfA entsprechend der tats�chlichen Nutzungsdauer.

Wahl der degressiven AfA im Grundsatz unab�nderlich

Dies hat der BFH allerdings mit Urteil vom 29. Mai 2018 (Az. IX R 33/16) verworfen und begr�ndet dies damit, dass die entsprechende Regelung des � 7 Abs. 5 EStG die Nutzungsdauer eines Geb�udes typisiere und damit der Rechtsvereinfachung diene. Bei Wahl der degressiven AfA er�brige sich die Feststellung der tats�chlichen Nutzungsdauer des Geb�udes. Der Steuerpflichtige entscheide sich bei Wahl der degressiven AfA bewusst daf�r, die Herstellungskosten des Geb�udes in 50 der H�he nach festgelegten Jahresbetr�gen geltend zu machen. Die Vereinfachung trete nur ein, wenn die Wahl �ber die gesamte Dauer der Abschreibung bindend sei. Die Wahl der degressiven AfA ist deshalb im Grundsatz unab�nderlich.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 11.07.2018

Quelle: STB Web.