20180410CEST153339+0100 Ver�u�erung von Mitunternehmeranteilen: Gewerbesteuerpflicht ist rechtens

Die 2002 eingef�hrte Gewerbesteuerpflicht f�r Gewinne aus der Ver�u�erung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft ist nicht verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 entschieden.

Dass die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft dabei die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Ver�u�erung des Mitunternehmeranteils beim ver�u�ernden Gesellschafter verbleibt, verletzt au�erdem nicht das Leistungsf�higkeitsprinzip. Auch das r�ckwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift f�r den Erhebungszeitraum 2002 steht im Einklang mit der Verfassung. Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer Kommanditgesellschaft (KG) zur�ckgewiesen, die f�r die bei den Ver�u�erern verbliebenen Gewinne aus dem Verkauf ihrer Kommanditanteile Gewerbesteuer zu entrichten hatte (1 BvR 1236/11). Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um Ver�u�erungsgewinne in H�he von circa 663 Millionen Euro. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf knapp 26 Millionen Euro und die Gewerbesteuer auf knapp 107 Millionen Euro fest.

Hintergrund der Entscheidung

Die Gewerbesteuer wird auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Anders als bei der Einkommensteuer k�nnen Schuldner der Gewerbesteuer neben nat�rlichen und juristischen Personen auch Personengesellschaften sein. Die Gewerbesteuer, die der Gewerbeertrag einer Kapitalgesellschaft ausl�st, ist von der Kapitalgesellschaft geschuldet. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern begann die Gewerbesteuerpflicht nach fr�herer gefestigter Rechtsprechung grunds�tzlich erst mit Aufnahme der werbenden „aktiven“ T�tigkeit und endete mit deren Aufgabe. Aus diesem Grund unterlagen bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern Gewinne aus der Ver�u�erung des Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs oder von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft bis zur Einf�hrung des � 7 Satz 2 GewStG grunds�tzlich nicht der Gewerbesteuer.

Beseitung der Gefahr von Missbrauch

Bei Kapitalgesellschaften unterlagen und unterliegen dagegen grunds�tzlich s�mtliche Gewinne der Gewerbesteuer. Allerdings ging die Rechtsprechung davon aus, dass die Gewinne aus der Ver�u�erung von Anteilen an Personengesellschaften auch bei Kapitalgesellschaften, die ihre Anteile daran ver�u�ern, nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Durch die Einf�hrung des � 7 Satz 2 GewStG hat der Gesetzgeber diese Rechtslage f�r Mitunternehmerschaften beendet und bei ihnen auch die Gewinne aus der Ver�u�erung ihres Betriebs, eines Teilbetriebs oder von Anteilen eines Gesellschafters weitgehend der Gewerbesteuer unterworfen. Die Einf�hrung von � 7 Satz 2 GewStG sollte die Gefahr von Missbrauch beseitigen, die nach damaliger Rechtslage durch einkommen- und k�rperschaftsteuerliche Gestaltungsm�glichkeiten entstand.

(BVerfG / STB Web)

Artikel vom: 10.04.2018

Quelle: STB Web.