Der BFH hatte zu entscheiden, ob Erträge aus und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte kürzungsschädlich im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind (Az. IV R 33/19).
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Der BFH hatte zu entscheiden, ob Erträge aus und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte kürzungsschädlich im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind (Az. IV R 33/19).
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