20150715CEST171549+0100 Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Im Jahr 2008 erwarb er eine Motoryacht, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von ca. 37.000 Euro, die er in seiner Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb ebenso wie jetzt die Revision erfolglos.
„Frei gewähltes Konsumverhalten“
Nach dem Einkommensteuergesetz seien nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf abzugsfähig, so der BFH in seindem Beschluss vom 02.06.2015 (Az. VI R 30/14). Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht zählten hierzu nicht. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Sie stünden vielmehr in seinem Belieben. Das gelte auch für Mehraufwendungen, die erforderlich seien, ein solches Boot behindertengerecht umzugestalten. Diese Aufwendungen seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern – anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenziell wichtigen) Wohnumfelds – in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 15.07.2015
Quelle: STB Web.