20150714CEST154055+0100 Bundesgerichtshof hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die im Jahre 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig und hat sich deshalb im Wege der Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht gewandt.

In dem Ausgangsverfahren geht es um eine 63-jährige Betroffene, die unter einer schizoaffektiven Psychose leidet und deswegen unter rechtlicher Betreuung steht. Im August 2014 wurde bei ihr eine Autoimmunkrankheit diagnostiziert sowie ein Mammakarzinom. Die Betroffene hat einer Behandlung der Krebserkrankung widersprochen. Aufgrund ihrer Erkrankungen ist sie inzwischen körperlich stark geschwächt und kann weder gehen noch sich selbst mittels eines Rollstuhls fortbewegen.

Die Betreuerin hat beim Betreuungsgericht beantragt, die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen zur Behandlung des Brustkrebses zu genehmigen. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, die Tumorerkrankung werde im Falle der Nichtbehandlung rasch fortschreiten und unausweichlich zu Pflegebedürftigkeit, Schmerzen und letztlich zum Tod der Betroffenen führen. Diese könne aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit von Unterbringung und Behandlung nicht erkennen und nicht nach dieser Einsicht handeln.

Ohne Unterbringung keine Zwangsmaßnahmen

Das Amtsgericht hat die beantragten Genehmigungen verweigert, das Landgericht hat die von der Betreuerin namens der Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Beide Gerichte haben dies wie folgt begründet: Eine Unterbringung komme nach den gesetzlichen Vorgaben nicht in Betracht, weil die Betroffene bettlägerig sei und auch keinerlei Weglauftendenzen zeige. Ohne eine geschlossene Unterbringung gestatte das Gesetz aber auch keine ärztlichen Zwangsmaßnahmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält das von den Vorinstanzen vertretene Verständnis der einfachrechtlichen Bestimmungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen zwar für zutreffend. Nach seiner Überzeugung verstößt es aber gegen den Gleichheitssatz, dass eine in stationärem Rahmen erfolgende ärztliche Maßnahme gegen den natürlichen Willen der betroffenen Person nur möglich ist, wenn diese zivilrechtlich untergebracht ist, nicht jedoch, wenn eine freiheitsentziehende Unterbringung ausscheidet, weil die Person sich der Behandlung räumlich nicht entziehen will und/oder aus körperlichen Gründen nicht kann.

BGH betont Zwangsmaßnahmen als staatliche Fürsorge

In seiner Begründung führt der BGH aus, bei den Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen handle es sich – wie beim gesamten Betreuungsrecht – um Institute des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist. Dementsprechend würden sie sich nicht nur als Grundrechtseingriffe, sondern vor allem auch als den Betroffenen begünstigende Maßnahmen der staatlichen Fürsorge darstellen. Ihr Zweck bestehe insbesondere darin, den Anspruch von betroffenen Personen auf Schutz und Behandlung umzusetzen, wenn sie krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden können und sich dadurch erheblich schädigen würden. Dass dies nur mittels schwerwiegender Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen möglich sei, ändere an diesem begünstigenden Charakter nichts, so der BGH. Ein hinreichender Grund, diese Personen von der Begünstigung auszuschließen, die sich einer dringend erforderlichen stationären Behandlung zwar verweigern, aber räumlich nicht entziehen wollen und/oder können, bestehe nicht. Die Gesetz gewordene gegenteilige Meinung laufe unter anderem darauf hinaus, dass dem noch zum „Weglaufen“ Fähigen geholfen werden könne, während etwa derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räumliches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben müsse.

Beschluss vom 1. Juli 2015, Az. XII ZB 89/15.

(BGH / STB Web)

Artikel vom: 14.07.2015

Quelle: STB Web.