20150211CET173234+0100 Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von gewerblichen Einkünften
Die Einkünfte einer freiberuflich tätigen GbR, die in geringem Umfang gewerblich tätig ist, werden nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro nicht übersteigen.
Im Streitfall waren die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt. Da die Tätigkeit des angestellten Anwalts als Insolvenzverwalter und Treuhänder gewerblich ist, war fraglich, ob die hieraus erzielten Umsätze als gewerbliche Einkünfte der GbR zu werten sind, welche dann insgesamt umqualifiziert werden müssten – mit der Folge, dass diese auch der Gewerbesteuer unterlägen.
Abfärbewirkung unverhältnismäßig
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Rechtsauffassung des Finanzamtes, wonach die Tätigkeit der GbR in vollem Umfang als gewerblich zu beurteilen sei, allerdings nicht gefolgt (Urteil vom 27.08.2014, Az. VIII R 6/12). Die von dem angestellten Rechtsanwalt erzielten Umsätze waren zwar gewerbliche Einkünfte der GbR, da die Gesellschafter insoweit nicht mehr aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen waren. Die „Abfärbung“ dieser gewerblichen Einkünfte auf die übrigen Einkünfte der GbR lehnten die BFH-Richter jedoch als unverhältnismäßig ab.
Auf den Umfang kommt es an
Eine gewerbliche Tätigkeit führt demnach dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang handelt. Konkret haben gewerbliche Umsätze dann einen äußerst geringen Umfang, wenn sie 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze der GbR und den Betrag von 24.500 Euro nicht übersteigen.
Zwei weitere Entscheidungen zur Bagatellgrenze
Mit zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag hat der BFH ebenfalls die Anwendbarkeit der Abfärbewirkung anhand dieser Bagatellgrenze geprüft: Im Verfahren VIII R 16/11 hat der BFH die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte verneint, weil die gewerblichen Umsätze weniger als 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze betrugen und unterhalb von 24.500 Euro lagen. Im Verfahren VIII R 41/11 hat der BFH hingegen die Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte einer GbR in gewerbliche Einkünfte bejaht, weil die erzielten gewerblichen Umsätze die Grenze von 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze in den Streitjahren überschritten hatten.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 11.02.2015
Quelle: STB Web.