20141013CEST172234+0100 Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht: Voller Freibetrag für Inlandserwerb
Die Höhe des steuerfrei bleibenden Erwerbs bestimmt sich auch bei nur beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nach den vollen Freibeträgen, die für den unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen gelten.
In einem aktuellen Streitfall hatte eine in der Schweiz wohnende Frau von ihrem ebenfalls in der Schweiz lebenden Ehemann Grundstücke in Deutschland mit einem Wert von knapp 380.000 Euro geerbt. Das übrige – nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegende – Erbe belief sich auf ca. 6,4 Mio. Schweizer Franken. Erbschaftsteuer in der Schweiz wurde nicht erhoben. Für das in Deutschland gelegene Grundvermögen begehrte die Frau den für Eheleute bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht geltenden Freibetrag von 500.000 Euro. Demgegenüber wollte das Finanzamt zunächst nur einen Freibetrag von 2.000 Euro ansetzen, den es später – nach dem Wertverhältnis der in Deutschland vererbten Grundstücke zum gesamten angefallenen Erbe – noch auf knapp 30.000 Euro erhöhte (sog. „fractional residence taxation“).
FG beruft sich auf Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Mit Urteil vom 28.07.2014 (Az. 11 K 3629/13) hat das Finanzgericht Baden-Württemberg den Erbanfall in Deutschland als in vollem Umfang steuerfrei angesehen. Der Erwerb unterlag zwar nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, weil sowohl die Frau als auch der Erblasser keine Inländer, sondern gebietsfremde Personen waren. Dennoch konnte sie den vollen Freibetrag für unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb beanspruchen, weil der EuGH bereits mit Urteil vom 17.10.2013 (Rs. C-181/12) die im Erbschaftsteuergesetz angeordnete Herabsetzung des Freibetrags bei fehlendem Wohnsitz im Inland für europarechtswidrig erklärt hatte. Das Finanzgericht sah es als unerheblich an, dass der Frau der volle Freibetrag bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur im Zusammenhang mit der Besteuerung des gesamten Erbes und damit unter Ansatz einer wesentlich breiteren Bemessungsgrundlage gewährt worden wäre.
Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen und inzwischen unter dem Az. II R 53/14 beim BFH anhängig.
(FG Baden-Württemberg / STB Web)
Artikel vom: 13.10.2014
Quelle: STB Web.