20141013CEST172232+0100 Steuerbefreiung podologischer Behandlungen ohne ärztliche Verordnung?

Die von einem Podologen erbrachten Leistungen der medizinischen Fußpflege können auch dann umsatzsteuerbefreit sein, wenn sie nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgen, entschied das Finanzgericht Kiel.

Zwei Podologinnen in der Rechtsform einer GbR erbrachten Leistungen der medizinischen Fußpflege, die nur teilweise auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen durchgeführt wurden. Streitig war die Steuerbefreiung der Leistungen, für die keine ärztliche Verordnung vorlag. Die Behandlung erfolgte in diesen Fällen aufgrund von Vorerkrankungen der jeweiligen Patienten, beispielsweise Bluter, Diabetiker, Chemotherapie-Patienten oder Menschen mit Neurodermitis, Rheuma, Schuppenflechte usw.

Teilweise Erfolg vor Gericht

Mit Urteil vom 05.02.2014 (Az. 4 K 75/12) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht, dass der überwiegende Teil der Leistungen als steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin zu sehen sei. Die Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz werde hierbei entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in den Verwaltungsvorschriften für arztähnliche Leistungen von Podologen nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Leistungen nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgen, da der für die Steuerbefreiung erforderliche therapeutische Zweck dieser Leistungen auch in anderer Weise nachgewiesen werden könne. Im Streitfall gelangten die Richter aufgrund eines von den Podologinnen eingeholten ärztlichen Gutachtens zur Überzeugung, dass eine steuerfreie Heilbehandlung in den meisten Fällen vorlag. Soweit die Leistungen medizinischer Fußpflege allein zur Prävention von Fußkomplikationen erbracht wurden, fehlte es mangels unmittelbaren Krankheitsbezugs jedoch an einem therapeutischen Zweck.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 13/14 anhängig.

(Schleswig-Holsteinisches FG / STB Web)

Artikel vom: 13.10.2014

Quelle: STB Web.