20140703CEST174153+0100 Umsatzsteuer: Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber

Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern gezahlt werden, stellen nicht steuerbaren Schadensersatz dar und unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Ein Hard- und Softwarehandel mahnte Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab und ließ sich die hierdurch entstandenen Kosten von den Wettbewerbern erstatten. Das Finanzamt unterwarf die Aufwendungsersatzzahlungen der Umsatzsteuer. Durch die Abmahnung seien umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die Wettbewerber erbracht worden, weil die Firma quasi als Geschäftsführerin ohne Auftrag in deren Interesse tätig geworden sei.

Abmahnung kein Vorteil für Wettbewerber

Dem widersprach das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 03.04.2014 (Az. 5 K 2386/11 U). Die Zahlungen stellten kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten Schadensersatz dar. Die Firma habe ihren Wettbewerbern durch die Abmahnungen keinen verbrauchsfähigen Vorteil verschafft. Zwar werde dem Abmahnungsempfänger durch die Abmahnung die Möglichkeit eingeräumt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster Linie habe die Firma aber das Ziel verfolgt, den Handlungsspielraum ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen Nachteil zugefügt. Der nach dem UWG zustehende Aufwendungsersatzanspruch sei lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tatsächlich Aufwendungen getragen habe, um sich gegen das schädigende Verhalten ihrer Wettbewerber zu wehren.

FG widerspricht BFH

Das Finanzgericht Münster grenzt sich mit dieser Entscheidung vom Bundesfinanzhof ab, der im Urteil vom 16.01.2003 (Az. V R 92/01) Aufwendungsersatzansprüche eines Abmahnvereins als umsatzsteuerbares Entgelt angesehen hatte. Anders als die Firma im vorliegenden Streitfall erlitten Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers selbst keinen Schaden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom: 03.07.2014

Quelle: STB Web.