20140611CEST172914+0100 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Grundsätzlich richtet sich die Vorsteueraufteilung bei der Errichtung gemischt genutzter Gebäude nach dem Flächenschlüssel. Der Umsatzschlüssel kommt jedoch dann zur Anwendung, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Räume bestehen.
In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesfinanzhof ging es wie schon häufiger um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Die Klägerin nahm die Aufteilung nach dem so genannten Umsatzschlüssel vor, während die Finanzverwaltung die Vorsteuern nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel aufteilte.
BFH ergänzt bisherige Rechtsprechung
Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück (BFH-Urteil vom 07.05.2014, Az. V R 1/10). Der präzisere Flächenschlüssel schließe sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus, erklärten die Richter und bestätigten damit die bisherige BFH-Rechtsprechung (STB Web berichtete). Ergänzend stellt die aktuelle Entscheidung klar, dass der Flächenschlüssel nur dann keine Anwendung finde, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweise. In solchen Fällen sei die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen. Dies sei im vorliegenden Fall noch vom Finanzgericht nachzuprüfen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 11.06.2014
Quelle: STB Web.