20140613CEST204215+0100 Arbeiten auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung?

Auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze – zum Beispiel auf öffentlichen Gehwegen – erfolgen, können als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein.

Ein Mann beauftragte ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang seines Grundstücks. Als er die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte, widersprach das Finanzamt. Die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie auch nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG begünstigt.

Auf Grundstücksgrenze kommt es nicht an

Vor dem Bundesfinanzhof hatte der Kläger Erfolg (Urteil vom 20.03.2014, Az. VI R 55/12). Der Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen zu verstehen, erklärten die Richter. Daher würden die Grenzen des Haushalts nicht durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge, wenn die Dienstleistung für den Haushalt erbracht werde. Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung oder Schneeräumung von öffentlichen Straßen verpflichtet sei.

Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Nach einem weiteren BFH-Urteil vom selben Tag (Az. VI R 56/12) gilt entsprechendes auch bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Im entschiedenen Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufe um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 13.06.2014

Quelle: STB Web.