20140625CEST143056+0100 BFH: Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.
Die Klägerin verkaufte eine vermietete Immobilie, die ihr elf Jahre lang gehört hatte. Im Veräußerungsvertrag hatte sie sich zur lastenfreien Übertragung verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus dem zur Anschaffung aufgenommenem Darlehen hatte die Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten. Diese machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung geltend. Denn Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zählen nach dem Einkommensteuergesetz zu den Werbungskosten. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht.
Kein Zusammenhang erkennbar
Vor dem BFH hatte die Klägerin keinen Erfolg (Urteil vom 11.02.2014, Az. IX R 42/13). Im Streitfall fehlte es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Einkünften. Zwar beruht eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Bank vereinbarte Vertragsanpassung hat die Klägerin aber nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht daher gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.
Kein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung
Der BFH betonte, dass auch seine aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen (STB Web berichtete) an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermochte. Denn die Klägerin konnte die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig durch den aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlös tilgen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 25.06.2014
Quelle: STB Web.