20140625CEST143056+0100 Entfernungspauschale umfasst auch Kosten einer Falschbetankung

Auch außergewöhnliche Kosten, wie beispielsweise die Kosten einer Falschbetankung sind durch die Entfernungspauschale abgegolten, lautet ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Ein Arbeitnehmer hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger bzw. erster Arbeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 Euro. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug.

Abgeltungswirkung ist umfassend

Vor dem BFH hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Die Richter entschieden mit Urteil vom 20.03.2014 (Az. VI R 29/13), dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung hat der BFH nicht gesehen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 25.06.2014

Quelle: STB Web.