20140509CEST153058+0100 Steuerermäßigung für Grundstücke im Zustand der Bebauung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Urteil mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke auseinandergesetzt.
Zwei Geschwistern gehörte ein mit einem selbstgenutzten Haus bebautes Grundstück. Zudem hatten sie zwei weitere Grundstücke erworben, die ebenfalls bebaut waren und auch denen gerade weitere Wohnhäuser gebaut wurden, die zukünftig vermietet werden sollten. Als die Schwester verstarb, erbte der Bruder die Grundstücke, der nun sämtliche Objekte vermietete. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer fest, wogegen der Mann Einspruch einlegte, da er die Anwendung der Steuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke begehrte.
Mietvertrag muss nicht vom Erblasser geschlossen sein
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Mann mit Urteil vom 16.04.2014 (Az. 4 K 4299/13 Erb) überwiegend Recht. Zu Unrecht habe das Finanzamt die Steuerermäßigung für die Grundstücke beiden letzteren Grundstücke nicht gewährt. Hierbei habe es sich um Grundstücke im Zustand der Bebauung gehandelt. Sie seien zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin schon zu einem erheblichen Teil bebaut gewesen. Darüber hinaus seien sie zu Wohnzwecken vermietet gewesen. Zwar seien die Mietverträge erst nach dem Tod der Erblasserin und nach der Fertigstellung der Einfamilienhäuser abgeschlossen worden. Die Steuerermäßigung setze indes nicht voraus, dass der Erblasser selbst einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Zu fordern sei allein, dass der Erblasser eine konkrete Vermietungsabsicht gehabt und diese selbst noch ins Werk gesetzt habe. Dies war hier der Fall.
Auf den Zeitpunkt der Vermietungsabsicht kommt es an
Hingegen könne der Mann die Steuerermäßigung für das erste Grundstück nicht beanspruchen. Zum maßgebenden Zeitpunkt des Todes der Erblasserin sei das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück weder zu Wohnzwecken vermietet gewesen noch habe zu diesem Zeitpunkt eine Vermietungsabsicht bestanden. Der Mann habe erst nach dem Tod der Erblasserin beschlossen, das Einfamilienhaus nach einer Renovierung zu vermieten
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 09.05.2014
Quelle: STB Web.