20140127CET212723+0100 Versagung des Vorsteuerabzugs bei Rechnungen von ‚Briefkastenfirma‘?

Das Finanzgericht Münster hat wichtige Grundsätze zur Versagung des Vorsteuerabzuges wegen eines betrügerischen Handelns aufgestellt.

Im Streitfall hatte die Antragstellerin von einer GmbH, die sowohl eine Steuernummer als auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besaß, aus Polen stammende PKW erworben. Die in den Rechnungen der GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Antragstellerin als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es sich bei der GmbH um kein tatsächlich existierendes Unternehmen, sondern um eine „Briefkastenfirma“ handele. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des streitigen Umsatzsteuerbescheides lehnte das Finanzamt ab.

Finanzamt muss Begründung liefern

Das Finanzgericht Münster setzte mit Beschluss vom 12.12.2013 (Az. 5 V 1934/13 U) die Vollziehung des Bescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzuges aus. In Fällen wie dem vorliegenden trage das Finanzamt die objektive Feststellungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzugs begründenden Umstände. Daher müsse es konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergebe, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst habe bzw. hätte wissen können. Entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung sei der Unternehmer nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahin zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und/oder die Leistung hatte.

Unregelmäßigkeiten müssen erkennbar sein

Im entschiedenen Fall gab es für die Antragstellerin hinsichtlich der GmbH keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen wäre, weitere Auskünfte einzuholen. Eine Erkundigungspflicht insbesondere hinsichtlich des Sitzes der GmbH hätte die Antragstellerin nur dann getroffen, wenn sich für sie im Vorfeld der Lieferung Zweifel hieran hätten ergeben müssen. Dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen.

Das Gericht hat – zur Fortbildung des Rechts – die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom: 27.01.2014

Quelle: STB Web.