20140127CET212723+0100 Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Streits absetzbar

Auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig war und auch Aussicht auf Erfolg hatte.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatten sich die Kläger gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung gewendet. Das Verwaltungsgericht gab ihnen Recht, das Oberverwaltungsgericht war jedoch anderer Meinung. Letztlich verloren sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht und mussten daher sämtliche Verfahrenskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) in Höhe von rund 17.500 Euro tragen. Diese Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Zwangsläufige Kosten sind absetzbar

Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 27.11.2013 (Az. 11 K 2519/12), dass die Aufwendungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zwangsläufig gewesen seien. Dass die Kläger zur Durchsetzung ihrer Auffassung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hätten, sei nicht mutwillig gewesen. Ihre Klage habe – wie die erstinstanzliche Entscheidung zeige – auch Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Kosten seien also absetzbar. Die Richter stellten zudem klar, dass die im Jahr 2013 geschaffene Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG, nach der Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites vom Abzug ausgeschlossen werden, vorliegend keine Anwendung finde. Das FG hat damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den Kosten eines Zivilverfahrens auf die Aufwendungen für ein Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom: 27.01.2014

Quelle: STB Web.