20140114CET131939+0100 Kindergeldanspruch trotz Unterhaltsanspruch?
Der Anspruch auf Kindergeld setzt nicht voraus, dass sich der Kindergeldberechtigte in einer „typischen Unterhaltssituation“ befindet.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte darüber zu entscheiden, ob der ab März 2012 geltend gemachte Kindergeldanspruch für die Tochter des Klägers deshalb ausgeschlossen war, weil der Tochter gegen den Vater ihres eigenen Kindes ein Unterhaltsanspruch zustand. Das Finanzgericht bejahte den Kindergeldanspruch mit Urteil vom 25.07.2013 (Az. 1 K 16/13), da die Voraussetzungen vorlägen. Es sei nicht erforderlich, dass sich der Kindergeldberechtigte in einer „typischen Unterhaltssituation“ befinde. Soweit der BFH eine solche früher für erforderlich gehalten habe, habe er seine Sichtweise mittlerweile geändert.
Intention des Gesetzgebers eindeutig
Nach der seit 2012 geltenden gesetzlichen Regelung komme es für die Festsetzung des Kindergeldes auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr an. Damit habe des Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Kindergeld bei Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestands auch dann zu gewähren sei, wenn dem Kind unabhängig vom Elternhaushalt ausreichende Mittel – z.B. in Gestalt von Unterhaltsansprüchen oder Ausbildungsvergütungen – zur Bestreitung seines Unterhaltes zur Verfügung stünden.
Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 60/13 geführt.
(FG Schleswig-Holstein / STB Web)
Artikel vom: 14.01.2014
Quelle: STB Web.