20140114CET183849+0100 Krankenhausvergütung für neue Behandlungsmethode

Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst, wann ein Krankenhaus einen Anspruch auf die Vergütung der Behandlung von Versicherten mit einer neuen Methode hat.

Der Vergütungsanspruch eines Krankenhauses erfordert auch dann, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nicht über die Zulässigkeit der Behandlungsmethode im Krankenhaus entschieden hat, dass die angewandte Methode zur Zeit der Behandlung dem Qualitätsgebot des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse genügt. Nur insoweit entspricht der Vergütungsanspruch des Krankenhauses dem Anspruch der Versicherten auf stationäre Behandlung. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17.12.2013 (Az. B 1 KR 70/12 R) entschieden.

Achtung des Qualitätsgebots

Seien die praktischen Möglichkeiten erzielbarer Evidenz eingeschränkt, so die Richter weiter, könnten sich auch die Anforderungen an das Evidenzniveau des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse vermindern. Das Qualitätsgebot könne es zugleich erfordern, dass betroffene Patienten regelmäßig lediglich im Rahmen von kontrollierten klinischen Studien stationär behandelt werden. Eine Vergütung für stationäre Behandlung der Versicherten außerhalb des Qualitätsgebots im Rahmen einer klinischen Studie war jedoch kein Gegenstand des Rechtsstreits, weshalb die Frage weiter offen bleibt.

(BSG / STB Web)

Artikel vom: 14.01.2014

Quelle: STB Web.