20140115CET154448+0100 BFH entscheidet zur Einkommensteuerpauschalierung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen entschieden, dass unter die einkommensteuerrechtliche Pauschalierungsvorschrift nur Zuwendungen fallen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.

Geschenke und Zuwendungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Lädt beispielsweise ein Unternehmer Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer auf eine Reise ein, ist deren Wert von den Geschäftsfreunden als Betriebseinnahme bzw. von den Arbeitnehmern als zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37b EStG kann der Unternehmer jedoch die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.

BFH widerspricht Finanzverwaltung

Die bisher ungeklärte und von den Finanzgerichten stets unterschiedlich beurteilte Frage, ob diese Pauschalierung voraussetzt, dass die Zuwendungen oder die Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat der BFH nun in grundsätzlicher Weise bejaht und widerspricht damit der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung.

Einkommensteuerpflicht aus Empfängersicht maßgeblich

Im ersten Streitfall (Urteil vom 16.10.2013, Az. VI R 57/11) hatten nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Zuwendungen erhalten. Das Finanzamt erhob in Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % zu Unrecht dennoch Einkommensteuer. In einem weiteren Fall (Az. VI R 52/11) hatte eine KG ihren Kunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das Finanzamt die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Im dritten Streitfall (Az. VI R 78/12), in dem Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen hatten, stellte der BFH nochmals klar, dass § 37b EStG nicht den steuerrechtlichen Lohnbegriff erweitere.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 15.01.2014

Quelle: STB Web.