Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.
Die Klägerin nahm an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teil, die mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. In den Bedingungen war vorgesehen, dass bei Bestehen der Prüfung ein bestimmter Anteil des Darlehens erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen – teilweise gekürzt um die Zuschüsse – erkannte das Finanzamt als Werbungskosten an. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen wurden der Klägerin 40 Prozent der noch valutierenden Darlehen erlassen. Das Finanzamt erhöhte daraufhin ihren Bruttoarbeitslohn um diesen Erlassbetrag.
Der BFH bestätigte dieses Vorgehen mit Urteil vom 23.11.2023 (Az. VI R 9/21). Er verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei derselben Einkunftsart zu erfassen sei.
Im vorliegenden Fall hänge der Erlass allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen der Darlehensnehmerin ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 15.02.2024