Der BFH nahm dazu Stellung, ob die nicht rechtswirksam in innerstaatliches Recht überführten Regelungen zu Berufskraftfahrern in der Konsultationsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland in Fällen, in denen Aufzeichnungen über die tatsächliche Arbeitszeit im jeweiligen Staat fehlen, zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts als „Auslegungshilfe“ herangezogen werden können (Az. I R 43/20).

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