Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Luxemburg haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 DBA-Luxemburg eine neue Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Dies teilt das BMF mit (Az. IV B 3 – S-1301-LUX / 23 / 10001 :001).

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