Der BFH hatte zu entscheiden, ob das für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, geltende Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG anwendbar ist, wenn der Arbeitslohn, den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer einer internationalen Organisation bezieht, aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens zwar nicht der deutschen Einkommensteuer, wohl aber einer internen Steuer dieser Organisation unterliegt (Az. X R 17/22).

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