Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich die Bindungswirkung gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für Zwecke der Schenkungsteuer im Falle von Nachschenkungen auch auf die Berücksichtigung der Werte im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erstreckt (Az. II R 35/21).

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