Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die – in einer Ehegemeinschaft lebenden Männern entstandenen – Kosten einer nach innerstaatlichem Recht (ESchG) verbotenen, im Ausland aber in zulässiger Weise durchgeführten Kinderwunschbehandlung (hier: Leihmutterschaft) als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind (Az. VI R 29/21).

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