Ein aus Syrien stammender Flüchtling, der in seinem Heimatland acht Semester lang islamische Rechtswissenschaften studiert und nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Studium der „Sozialen Arbeit“ aufgenommen hat, kann dafür Ausbildungsförderung beanspruchen. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 1659/21).

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