Lt. EuGH besteht kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn sich der Fluggast eines mit großer Verspätung angekommenen Fluges nicht zum Flugsteig begeben hatte oder wenn ihm der Kauf eines Flugscheins für einen Ersatzflug ermöglicht hat, den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung zu erreichen. Der Schaden des Zeitverlusts könne unter diesen Umständen nicht festgestellt werden (Rs. C-474/22 und C-54/23).

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