Das Bundeskabinett hat den Entwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Durch ein umfangreiches Maßnahmenpaket sollen der deutsche Finanzstandort gestärkt und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU verbessert werden.
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen insbesondere die Hürden für den Kapitalmarktzugang gesenkt und der Gang an die Börse erleichtert werden. Hierzu ist Folgendes geplant:
- Bei Börsengängen können die Börsen künftig in Teilen des regulierten Marktes einen Verzicht auf den bislang notwendige Mitantragsteller erlauben, wodurch die Kosten bei Börsengängen reduziert werden können.
- Die Mindestmarktkapitalisierung für Börsengänge wird von 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR gesenkt.
- Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien, mit einem Stimmrecht von bis zu 10:1, wird ermöglicht. Dies schafft neue Anreize für Börsengänge, indem sich Gründende den Einfluss auf das Unternehmen trotz Kapitalaufnahme bewahren und so ihre Expertise weiterhin umfassend in das Unternehmen einbringen können.
- Mit der Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG) wird nach Vorbild der Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) in den USA ein Instrument zur Verfügung gestellt. Die Mantel-Gesellschaft dient als Vehikel, damit junge Unternehmen das aufwendige und teure Prozedere des Börsengangs nicht selbst stemmen müssen.
Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Vorgesehen sind außerdem neue Regelungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Beschäftigte sollen künftig auch finanziell besser an der Entwicklung ihres Unternehmens teilhaben können:
- Der Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird von bislang 1.440 Euro pro Jahr auf 5.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG) und damit auf ein im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiges Niveau gehoben.
- Der Freibetrag kann auch durch Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro im Jahr ausgeschöpft werden.
- Insbesondere wird mit dem Gesetz die sogenannte Dry-Income-Problematik entschärft. Dazu wird der Anwendungsbereich der Vorschrift zur aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG umfassend ausgebaut.
Geplant sind außerdem weitere Vereinfachungen und Modernisierungen im Finanzmarktrecht sowie weitere steuerpolitische Anpassungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen.
(BMJ / STB Web)
Artikel vom: 17.08.2023