Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass allgemeine Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, weil es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten handelt.
Die Tochter der Kläger besuchte in den Streitjahren ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium. Dem Internatsbesuch ging ein Schreiben des amtsärztlichen Dienstes voraus, wonach bei ihr eine besondere Lernbegabung und eine sehr hohe Intelligenz vorliege. Diese außerordentlichen intellektuellen Fähigkeiten würden in der Schule keine entsprechende Förderung erhalten. Durch die ständige schulische Unterforderung seien bei der Tochter behandlungsbedürftige psychosomatische Beschwerden aufgetreten, die sich innerhalb eines Jahres zu einem Besorgnis erregenden gesundheitlichen Zustand entwickelten. Aus gesundheitlichen Gründen sei daher der Besuch einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten wie dem Internatsgymnasium amtsärztlich dringend zu befürworten.
Die Aufwendungen für den Internatsbesuch machten die Kläger – soweit die gezahlten Schulgelder nicht bereits als Sonderausgaben berücksichtigt wurden – steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt folgte dem jedoch nicht.
Sehr enge Voraussetzungen
Auch vor dem Finanzgericht Münster hatten die Kläger keinen Erfolg. Die Aufwendungen für den Privatschulbesuch seien keine zu berücksichtigenden unmittelbaren Krankheitskosten, sondern Kosten der privaten Lebensführung, so das Urteil vom 13. Juni 2023 (Az. 2 K 1045/22 E). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnten Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule nur unter ganz engen Voraussetzungen als (unmittelbare) Krankheitskosten angesehen werden. Denn auch bei einem infolge von Krankheit lernbehinderten Kind seien die Privatschulaufwendungen grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und das Kindergeld abgegolten.
Dementsprechend zählten Privatschulkosten nicht bereits dann zu den unmittelbaren Krankheitskosten, wenn der Besuch der Privatschule durch eine Krankheit des Kindes verursacht sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolge und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfinde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 35/23 anhängig.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 15.08.2023