Es besteht kein Versicherungsschutz für ein Krankenhaus wegen des eingeschränkten Betriebes während der Corona-Pandemie. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
Das klagende Krankenhaus hatte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nach den Versicherungsbedingungen sollte es eine Entschädigung unter anderem dann erhalten, wenn es seinen Klinikbetrieb nach behördlicher Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes „zur Verhinderung der Verbreitung“ meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger teilweise schließt.
Während der Pandemie mussten bestimmte Krankenhäuser medizinische Eingriffe und Behandlungen aussetzen, wenn dafür keine dringende medizinische Notwendigkeit bestand. Außerdem waren bereits aufgenommene Patientinnen und Patienten vorerst wieder zu entlassen, sofern deren nicht notwendige Behandlung noch nicht begonnen hatte. Die Klinik verlangte von ihrer Versicherung eine Entschädigung von rund 600.000 Euro. Bei ihrer Forderung hatte sie bereits rund 1,7 Millionen Euro abgezogen, die sie als staatliche Entschädigungszahlung aufgrund der Corona-Pandemie erhalten hatte.
Einschränkung von Kontakten war nicht Ziel, sondern Reflex
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Die angeordnete Aussetzung nicht notwendiger Behandlungen habe nicht darauf abgezielt, die Verbreitung des Virus zu verhindern. Vielmehr sollten damit Behandlungskapazitäten für eine große Anzahl von COVID-19-Erkrankten geschaffen werden, die zu diesem Zeitpunkt noch für möglich gehalten wurden, so die Richterinnen und Richter.
Das Urteil vom 30.6.2023 (Az. 2-08 O 210/22) ist allerdings nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb eines Monats mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
(LG Ffm. / STB Web)
Artikel vom: 19.07.2023