Eine Reinigungskraft kann auch dann selbstständig tätig sein, wenn die Putzutensilien vom Auftraggeber bereitgestellt werden. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 20 BA 2427/19).
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Eine Reinigungskraft kann auch dann selbstständig tätig sein, wenn die Putzutensilien vom Auftraggeber bereitgestellt werden. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 20 BA 2427/19).
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