Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als „Tilgung eines Darlehens“ i. S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen. Dies entschied der BFH (Az. X R 20/20).

Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen