Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt ist. Auch für Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, gibt es keine Steuerermäßigung.
Nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Steuerermäßigungen beantragt werden. Die Klägerin tat dies in ihrer Steuererklärung für Aufwendungen für die Straßenreinigung sowie für Tischlerarbeiten. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt instand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war.
Gehweg-Reinigung ja, Reinigung der Fahrbahn nein
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit Urteil vom 13.05.2020 (Az. VI R 4/18) – anders als das vorinstanzliche Finanzgericht – die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts. Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise.
Arbeitskosten des Handwerkers können aufgeteilt werden
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung würden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers seien daher ggf. im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstattlohn“ und in einen begünstigten „vor Ort Lohn“ aufzuteilen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 19.11.2020