Ein Ärztebewertungsportal darf bei einem begründeten Verdacht von gekauften Bewertungen das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Ein Zahnarzt wurde von einem Ärztebewertungsportal darüber informiert, dass auf seinem Profil gefälschte positive Bewertungen veröffentlicht worden seien. Sollte er dies nicht aufklären können, würden die Nutzer per Warnhinweis über das Vorliegen gekaufter Bewertungen informiert – was anschließend auch geschah.
Dagegen klagte der Zahnarzt ohne Erfolg. Der Warnhinweis greife zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gewerbebetriebs ein, so das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19.11.2020 (Az. 16 W 37/20). Dies sei jedoch nicht rechtswidrig.
Das Portal habe anhand von E-Mails und IP-Adressen herausgefunden, dass einschlägige Bewerter tätig gewesen waren. Dass diese gekaufte Bewertungen abgaben, hätten andere, von diesen ebenfalls bewertete Ärzte eingeräumt. Der Verdacht falle dabei grundsätzlich auf den Antragsteller als Profilinhaber. Dieser müsse die Vorwürfe ausräumen beziehungsweise an der Aufklärung mitwirken. Dem sei der Zahnarzt nicht hinreichend nachgekommen.
Der Warnhinweis sei auch in seiner Gestaltung nicht zu beanstanden. Insbesondere enthalte er keine Vorverurteilung. Schließlich bestehe ein öffentliches Interesse an dem Warnhinweis. Dies sei bereits beim Verdacht einer Manipulation anzunehmen.
(OLG Ffm. / STB Web)
Artikel vom: 25.11.2020