Eine Kontenpfändung kann unter Berücksichtigung der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen im Einzelfall unbillig sein. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf im Fall von Vermietern entschieden.
Die Antragsteller des Verfahrens erzielen vorwiegend Vermietungseinkünfte. Wegen Steuerrückständen pfändete das Finanzamt ihre Bankkonten; die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ergingen am 19.03.2020 und wurden den Banken am 25.03.2020 zugestellt.
Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 begehrten die Antragsteller Vollstreckungsschutz. Sie machten geltend, dass zahlreiche ihrer Mieterinnen und Mieter ihre Mietzahlungen seit April 2020 eingestellt hätten. Das Finanzamt erkannte hingegen keine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Corona-Krise an und hielt die Pfändungen aufrecht. Die offenen Steuerforderungen seien vor Eintritt der Krise fällig geworden.
Dem daraufhin gestellten Eilantrag auf vorläufige Aufhebung der Kontenpfändungen gab das Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 29.05.2020 (Az. 9 V 754/20 AE(KV)) statt. Es entschied, dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ein Anspruch auf Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Jahresende 2020 ergebe.
Doppelte Einschränkung der Liquidität
Die Vollstreckung in die Bankguthaben sei für die Antragsteller derzeit unbillig. Sie seien doppelt in ihrer Liquidität eingeschränkt. Zum einen würden die durch die Corona-Krise bedingten Mietausfälle zu Liquiditätseinbußen führen. Zum anderen würden die Kontenpfändungen des Finanzamts den Antragstellern weitere Liquidität entziehen. Das der Finanzverwaltung für die Gewährung von Vollstreckungsbeschränkungen eingeräumte Ermessen sei durch das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 dahingehend eingeschränkt worden, dass von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Auch die Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen könne bei dieser Sachlage angebracht sein.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 06.07.2020